Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Durchführung B96 Fahrerschulungen in Fahrschulen
(nach Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4, Fahrerlaubnis-Verordnung)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Privatpersonen (nachfolgend Teilnehmer oder anmeldende Person genannt) und der Fahrschule geschlossenen Ausbildungsverträge für eine B96-Fahrerschulung (nachfolgend Fahrerschulung genannt).
2. Ausbildungsvertrag und Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Fahrerschulung ist verbindlich. Eine Umbuchung oder Stornierung kann nur zu den in 5. genannten Konditionen erfolgen.
Der Ausbildungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Fahrschule zustande. Die Fahrschule bestätigt dem Teilnehmer, beziehungsweise der anmeldenden Person, die Anmeldung schriftlich. In den Fällen, in denen die schriftliche Bestätigung der Fahrschule von der Anmeldung abweicht, stellt die Bestätigung der Fahrschule ein neues Angebot für einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen dar.
Soweit eine Person mehrere Teilnehmer anmeldet, erfolgt die Anmeldung für alle der Fahrschule mit der Anmeldung benannten und durch die Fahrschule zugelassenen Teilnehmer.
Die anmeldende Person übernimmt die Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag für sich und für die von ihr während der Anmeldung genannte(n) Person(en) oder deren Ersatzteilnehmer.
3. Zahlungsbedingungen
Die Gebühr für die Schulung wird mit Übersendung der Buchungsbestätigung fällig. Sie ist vor Beginn der gebuchten Schulungsveranstaltung zu entrichten.
4. Geschenkgutscheine
Wird ein Geschenkgutschein für eine Fahrerschulung erworben, so ist die Gebühr mit der Rechnungsstellung fällig. Ein Geschenkgutschein gilt nur für den benannten Teilnehmer, er ist nicht übertragbar. Zu verbindlichen Schulungsterminen ausgestellte Gutscheine verfallen automatisch mit Ablauf des Termins.
5. Umbuchung, Stornierung
Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl pro Fahrerschulung gelten für eine Umbuchung oder Stornierung (Kündigung) durch den Teilnehmer oder den Anmelder die folgenden Konditionen:
Erfolgt eine Umbuchung bezüglich des Termins, wird eine Ersatzperson gestellt oder erfolgt eine Stornierung, ist bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28 Tage vor dem verbindlichen Schulungstermin lediglich eine Bearbeitungsgebühr in der in der Anmeldung angegebenen Höhe zu entrichten.
Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Schulungsbeginn werden 30 % der Schulungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Benennung
einer Ersatzperson durch den angemeldeten Teilnehmer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Schulungsleiter der Fahrschule möglich. Die Ersatzperson muss die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fahrerschulung erfüllen.
Mit der Ersatzperson ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Die Fahrschule kann hierfür die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr fordern.
Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis 8 Tage vor Schulungsbeginn wird die Schulungsgebühr in Höhe von 60 % fällig.
Erfolgt eine Stornierung oder Umbuchung 8 Tage vor Schulungsbeginn oder später, wird die Schulungsgebühr in voller Höhe fällig.
Entscheidend für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung oder Änderungsanfrage bei der Fahrschule.
6. Bedingungen für die Teilnahme an einer Fahrschulung
Zur Teilnahme an der Schulung sind nur Personen berechtigt, die die Schulungsgebühr entrichtet haben. Die Einlösung eines Gutscheines ist mit der Entrichtung der Schulungsgebühr gleichzusetzen. Die Teilnehmer verpflichten sich zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung, dem Schu
lungsleiter auf Nachfrage Einsicht in den Führerschein zu gewähren. Die Teilnahme
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Privatpersonen (nachfolgend Teilnehmer oder anmeldende Person genannt) und der Fahrschule geschlossenen Ausbildungsverträge für eine B96-Fahrerschulung (nachfolgend Fahrerschulung genannt).
2. Ausbildungsvertrag und Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Fahrerschulung ist verbindlich. Eine Umbuchung oder Stornierung kann nur zu den in 5. genannten Konditionen erfolgen.
Der Ausbildungsvertrag kommt mit der Annahme durch die Fahrschule zustande. Die Fahrschule bestätigt dem Teilnehmer, beziehungsweise der anmeldenden Person, die Anmeldung schriftlich. In den Fällen, in denen die schriftliche Bestätigung der Fahrschule von der Anmeldung abweicht, stellt die Bestätigung der Fahrschule ein neues Angebot für einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen dar.
Soweit eine Person mehrere Teilnehmer anmeldet, erfolgt die Anmeldung für alle der Fahrschule mit der Anmeldung benannten und durch die Fahrschule zugelassenen Teilnehmer.
Die anmeldende Person übernimmt die Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag für sich und für die von ihr während der Anmeldung genannte(n) Person(en) oder deren Ersatzteilnehmer.
3. Zahlungsbedingungen
Die Gebühr für die Schulung wird mit Übersendung der Buchungsbestätigung fällig. Sie ist vor Beginn der gebuchten Schulungsveranstaltung zu entrichten.
4. Geschenkgutscheine
Wird ein Geschenkgutschein für eine Fahrerschulung erworben, so ist die Gebühr mit der Rechnungsstellung fällig. Ein Geschenkgutschein gilt nur für den benannten Teilnehmer, er ist nicht übertragbar. Zu verbindlichen Schulungsterminen ausgestellte Gutscheine verfallen automatisch mit Ablauf des Termins.
5. Umbuchung, Stornierung
Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl pro Fahrerschulung gelten für eine Umbuchung oder Stornierung (Kündigung) durch den Teilnehmer oder den Anmelder die folgenden Konditionen:
Erfolgt eine Umbuchung bezüglich des Termins, wird eine Ersatzperson gestellt oder erfolgt eine Stornierung, ist bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28 Tage vor dem verbindlichen Schulungstermin lediglich eine Bearbeitungsgebühr in der in der Anmeldung angegebenen Höhe zu entrichten.
Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Schulungsbeginn werden 30 % der Schulungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Benennung
einer Ersatzperson durch den angemeldeten Teilnehmer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Schulungsleiter der Fahrschule möglich. Die Ersatzperson muss die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fahrerschulung erfüllen.
Mit der Ersatzperson ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Die Fahrschule kann hierfür die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr fordern.
Bei einer Umbuchung oder Stornierung bis 8 Tage vor Schulungsbeginn wird die Schulungsgebühr in Höhe von 60 % fällig.
Erfolgt eine Stornierung oder Umbuchung 8 Tage vor Schulungsbeginn oder später, wird die Schulungsgebühr in voller Höhe fällig.
Entscheidend für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung oder Änderungsanfrage bei der Fahrschule.
6. Bedingungen für die Teilnahme an einer Fahrschulung
Zur Teilnahme an der Schulung sind nur Personen berechtigt, die die Schulungsgebühr entrichtet haben. Die Einlösung eines Gutscheines ist mit der Entrichtung der Schulungsgebühr gleichzusetzen. Die Teilnehmer verpflichten sich zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung, dem Schu
lungsleiter auf Nachfrage Einsicht in den Führerschein zu gewähren. Die Teilnahme
an der Schulung erfolgt auf eigenes Risiko der Teilnehmer. Die Teilnehmer können gegebenenfalls – soweit sich die Fahrschule nach Rücksprache hiermit einverstanden erklärt – eine Begleitperson zur Schulung mitbringen. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für Begleitpersonen. Diese sind auf eigenes Risiko bei der Fahrerschulung anwesend. Eine Teilnahme der Begleitpersonen an den fahrpraktischen Übungen ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.
Während der Fahrerschulung ist den Anweisungen des Schulungsleiters oder des anwesenden Fahrschulpersonals unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen, insbesondere bei Gefährdung von Personen oder Gegenständen, kann der Teilnehmer von der Schulung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Schulungsgebühr besteht in diesem Fall nicht. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, vom Kurs auszuschließen (dies gilt unter anderem beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Teilnehmer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss steht).
7. Nichtdurchführung oder Unterbrechung der Fahrerschulung
Die Fahrschule behält sich das Recht vor, den vereinbarten Schulungstermin aus wichtigem Grund zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall wird die Fahrschule in Absprache mit den Schulungsteilnehmern einen möglichen Ersatztermin anbieten. Die Schulungsteilnehmer haben in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche der Schulungsteilnehmer bestehen nicht.
Soweit die Durchführung von Veranstaltungen infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder verhindert wird, hat die Fahrschule das Recht, die Schulung abzusagen oder zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.
Muss die Schulung unterbrochen werden, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, werden die nicht durchgeführten Teile der Schulung zu einem späteren, zwischen den Parteien zu vereinbarenden, Zeitpunkt erbracht.
8. Haftung
Die Fahrschule versichert jeden Schulungteilnehmer für die Dauer des Kurses über eine Unfall-/Haftpflichtversicherung.
Die Fahrschule, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften nur, soweit ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit eines Teilnehmers. Im Rahmen der bestehenden Schadenminderungspflicht sind die Teilnehmer entsprechend ihren Möglichkeiten aufgefordert, zur Behebung einer eventuellen Störung der Fahrerschulung beizutragen und einen möglicherweise eintretenden Schaden gering zu halten. Von den Teilnehmern verschuldete Sachschäden sind dem Schulungsleiter oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und in Abstimmung mit der Fahrschule zu regeln bzw. zu beheben.
9. Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Erklärungen sowie Änderungen des vereinbarten Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
Vereinbarter Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.
Während der Fahrerschulung ist den Anweisungen des Schulungsleiters oder des anwesenden Fahrschulpersonals unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen, insbesondere bei Gefährdung von Personen oder Gegenständen, kann der Teilnehmer von der Schulung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Schulungsgebühr besteht in diesem Fall nicht. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, vom Kurs auszuschließen (dies gilt unter anderem beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Teilnehmer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss steht).
7. Nichtdurchführung oder Unterbrechung der Fahrerschulung
Die Fahrschule behält sich das Recht vor, den vereinbarten Schulungstermin aus wichtigem Grund zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall wird die Fahrschule in Absprache mit den Schulungsteilnehmern einen möglichen Ersatztermin anbieten. Die Schulungsteilnehmer haben in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche der Schulungsteilnehmer bestehen nicht.
Soweit die Durchführung von Veranstaltungen infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder verhindert wird, hat die Fahrschule das Recht, die Schulung abzusagen oder zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.
Muss die Schulung unterbrochen werden, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, werden die nicht durchgeführten Teile der Schulung zu einem späteren, zwischen den Parteien zu vereinbarenden, Zeitpunkt erbracht.
8. Haftung
Die Fahrschule versichert jeden Schulungteilnehmer für die Dauer des Kurses über eine Unfall-/Haftpflichtversicherung.
Die Fahrschule, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften nur, soweit ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit eines Teilnehmers. Im Rahmen der bestehenden Schadenminderungspflicht sind die Teilnehmer entsprechend ihren Möglichkeiten aufgefordert, zur Behebung einer eventuellen Störung der Fahrerschulung beizutragen und einen möglicherweise eintretenden Schaden gering zu halten. Von den Teilnehmern verschuldete Sachschäden sind dem Schulungsleiter oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und in Abstimmung mit der Fahrschule zu regeln bzw. zu beheben.
9. Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Erklärungen sowie Änderungen des vereinbarten Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
Vereinbarter Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.