Was man mit der Klasse A fahren darf.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
VORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/ EINSCHLÜSSE
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
- Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg
- 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 20 Jahre bei Aufstieg von A2* auf A
- Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: A2, A1 und AM
- Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
- Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden.
- Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.
ERFORDERLICHE ANTRAGSUNTERLAGEN
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
- Zettel mit Fahrschulstempel oder eine Visitenkarte (Fahrschule muss angegeben werden)
- Geld für die Antragsgebühren der Behörde
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe" (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Ausbildung
- Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
- Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff
- Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff
- Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule
- und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG
Zum praktischen Unterricht gehören auch:
- Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Grundausbildung und 5 ÜL/ 4 AB / 3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.
Nur bei Erweiterung von
- Klasse A1 auf A oder
- Klasse A2 auf A unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
(jeweils unter Beachtung des Mindestalters von 24 Jahren)
Grundausbildung und 3 ÜL/ 2 AB / 1 NF
Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
- ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)
- AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
- NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt", zusätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)